Der Bundesrat hat am 31.3.2017 ein Gesetz gebilligt, das den Verbraucherschutz für Bauherren
verbessern soll. Es ergänzt die allgemeinen Regelungen des Werkvertragsrechts im Bürgerlichen
Gesetzbuch um spezifische Regelungen des Bauvertragsrechts – unter anderem mit
einem eigenen neuen Verbraucherbauvertrag.

So soll der private Bauherr gegenüber dem Auftragnehmer Änderungswünsche zur Bauausführung
einseitig anordnen können. Außerdem regelt das Gesetz das Kündigungs- und Widerrufsrecht
klarer.
Im Weiteren wird das Kaufvertragsrecht an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
angepasst. Dabei geht es um die Gewährleistung bei mangelhaftem Baumaterial. In diesem Fall
ist nach bisher geltendem Recht der ausführende Handwerker verpflichtet, das mangelhafte
Material wieder auszubauen und durch fehlerfreies zu ersetzen. Der Handwerker kann gegenüber
dem Händler, von dem er das mangelhafte Material bezogen hat, nur dessen Ersatz verlangen.
Auf den Kosten für den Aus- und Wiedereinbau bleibt er sitzen. Dies soll mit dem Gesetz
zugunsten des Handwerkers geändert werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.
Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt.
Es soll im Wesentlichen zum 1.1.2018 in Kraft treten.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht