Ist eine funktionierende Kellerabdichtung geschuldet, ist das Werk nur dann mangelfrei, wenn es ausreichend vor eindringendem Wasser schützt. Das Bauwerk und dessen Teile müssen so abgedichtet sein, dass keine Feuchtigkeit eindringt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hin. Kann die Funktionstauglichkeit der beauftragten Leistung mit der vereinbarten Ausführungsart oder den vereinbarten Materialien nicht erreicht werden, schuldet der Unternehmer weiter die vereinbarte Funktionstauglichkeit.
Der Unternehmer haftet nur dann nicht für die fehlende Funktionstauglichkeit des Werks, wenn er den Besteller auf die Bedenken gegen eine solche Anordnung hingewiesen hat und dieser auf der untauglichen Ausführung besteht. Darauf weist das OLG Düsseldorf hin.
QUELLE: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.3.15, 21 U 62/14, Abruf-Nr. 189105 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht

 

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Baumangel Kellerabdichtung