„Ruckelt“ ein neues Wohnmobil regelmäßig beim Start, muss der Käufer dies nicht hinnehmen.
Er kann den Kaufvertrag rückabwickeln.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Ehepaars, das von einem
Händler ein Wohnmobil für rund 42.000 EUR gekauft hatte. Von Anfang an, so das Ehepaar,
hätte das Wohnmobil beim Start „geruckelt“. Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig
machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel
im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner „Komfortmangel“ hinzunehmen und letztlich
unerheblich.
Das Ehepaar klagte und bekam recht. Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen
trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei
einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur
ein Motorruckeln auf. Mit Erreichen der Betriebstemperatur verschwinde es wieder.
Dies entspreche nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers. Es sei daher
ein Mangel, so die Richter. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug
zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor,
zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher
zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.
Der Mangel sei auch nicht geringfügig und unerheblich. Denn nach den Feststellungen des
Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart
mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt. Die
Eheleute dürften daher die berechtigte Befürchtung haben, dass es langfristig zu Motorschäden
kommen könne.
Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen.
Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis
erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings
einen Betrag als sogenannten „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.
QUELLE:| OLG Oldenburg, Urteil vom 27.4.2017, 1 U 45/16, Abruf-Nr. 195566 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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Autokauf Kaufvertrag ruckelt