arbeitsrecht

Erfasst der Arbeitgeber fortlaufend die offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen, lässt das auf den Vertragswillen schließen, dass der im laufenden Arbeitsverhältnis erworbene, aufgezeichnete Urlaub nicht verfallen soll.

Es verstößt dann gegen Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber trotz dieser fortlaufenden Erfassung der offenen Urlaubstage darauf beruft, diese seien verfallen. So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen.
QUELLE: LAG Hessen, Urteil vom 17.8.2016, 6 Sa 12/16, Abruf-Nr. 192119 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

In Gehaltsabrechnung enthaltene Urlaubstage Urlaubsrecht