arbeitsrecht

Ist der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag verpflichtet, „im gesetzlichen Rahmen Mehrarbeit
zu leisten“, folgt allein daraus nicht, dass die Überstunden nicht gesondert vergütet werden.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eine Lkw-Fahrers deutlich, der sich mit
seinem Arbeitgeber um die Vergütung von Überstunden stritt. Eine Vergütung gelte als stillschweigend
vereinbart, wenn die Arbeitsleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Das
gelte nicht nur in den Fällen, in denen die Parteien gar keine Vereinbarung getroffen haben. Es
gelte vielmehr auch, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers quantitativ
mehr gearbeitet hat, als von der Vergütungsabrede erfasst ist. Im vorliegenden Fall sei daher
von einer Vergütungspflicht auszugehen. Der Arbeitnehmer schulde als Kraftfahrer keine
Dienste höherer Art. Auch werde keine deutlich herausgehobene, über der Beitragsbemessungsgrenze
der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Vergütung gezahlt.
Allerdings müsse der Arbeitnehmer im Rechtsstreit darlegen und beweisen, dass er die geltend
gemachten Überstunden auch tatsächlich geleistet hat. Er genügt dieser Darlegungslast, wenn
er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des
Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. Auf diesen Vortrag müsse der Arbeitgeber im Rahmen
einer gestuften Darlegungslast substanziiert erwidern. Er müsse im Einzelnen vortragen,
welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer
von wann bis wann diesen Weisungen – nicht – nachgekommen ist. Lässt er sich nicht substanziiert
ein, gilt der Sachvortrag des Arbeitnehmers als zugestanden.
QUELLE:31 BAG, Urteil vom 21.12.2016, 5 AZR 362/16, Abruf-Nr. 192745 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

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Arbeitsvertrag enthaltende Pflicht Übherstunden zu Mehrarbeit muss vergütet werden