Nun ist auch die Hamburger Justiz auf die Linie eingeschwenkt: Aus Sicht des Geschädigten ist zu Beginn einer Schadenregulierung immer mit Schwierigkeiten zur Bewertung der Schadenhöhe zu rechnen. Es ist also stets im schadenrechtlichen Sinne erforderlich, einen Rechtsanwalt
für die Schadenregulierung einzuschalten.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Anwaltskostenerstattung nur versagt werden, wenn ein einfach gelagerter Fall vorliegt. Das heißt:
„„Der Geschädigte ist intellektuell und sprachlich in der Lage, mit einem Versicherer zu kommunizieren.
„„Die Haftungslage ist von Anfang an unzweifelhaft eindeutig.
„„Mit Einwendungen zur Schadenhöhe ist von Anfang an nicht zu rechnen.
Dabei kommt es auf die Situation vor der Schadenregulierung an. Dass der Versicherer in seltenen
Einzelfällen tatsächlich völlig problemlos reguliert hat, tut nichts zur Sache. So entscheidet
derzeit ein Gericht nach dem anderen: Die Erfahrung lehrt, dass mit Kürzungen bei den
einzelnen Positionen im Vorhinein („ex ante“) immer zu rechnen ist.
QUELLE: LG Hamburg, Urteil vom 11.3.2016, 306 S 85/15, Abruf-Nr. 185678 unter www.iww.de; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 27.4.2016, 917 C 121/15, Abruf-Nr. 185718.

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