arbeitsrecht

Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die

Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.

Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mannes, der seit 1987 als

vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt war. Am 28.11.2013 kündigte der Arbeitgeber

allen Angestellten zum 30.6.2014. Bei der Apotheke handelte es sich um einen Kleinbetrieb im

Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Daher hatte der Mann keinen Kündigungsschutz.

Entsprechend wehrte er sich nicht gegen die Kündigung.

Der Arbeitgeber führe den Betrieb jedoch über den 30.6.2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl

weiter. Er übergab ihn dann am 1.9.2014 an einen neuen Inhaber. Mit diesem hatte er

im Juli 2014 einen Kaufvertrag über die Apotheke einschließlich des Warenlagers geschlossen.

Der Kaufvertrag sah zudem vor, dass der neue Inhaber drei Arbeitnehmer übernimmt und

weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin beide auf Wiedereinstellung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat dieses Urteil teilweise

angegriffen. Mit seiner Berufung verfolgt er den Wiedereinstellungsanspruch nur gegen den

neuen Inhaber weiter. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen

gerichtete Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass

ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die zum

Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in

Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann,

musste vorliegend nicht entschieden werden. Der Angestellte hätte einen solchen Anspruch

erfolgreich nur gegenüber dem ursprünglichen Inhaber verfolgen können, weil dieser den

Betrieb zunächst selbst fortgeführt hatte. Gegen diesen richtete sich die Revision jedoch nicht.

Die Klage gegen den ursprünglichen Inhaber ist bereits vom Arbeitsgericht rechtskräftig

abgewiesen worden.

QUELLE: BAG, Urteil vom 19.10.2017, 8 AZR 845/15, Abruf-Nr. 197782 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

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Betriebsübergang Grundsätzlich besteht im Kleinbetrieb kein Wiedereinstellungsanspruch