Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die
Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen.
Diese Entscheidung traf das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall eines Mannes, der seit 1987 als
vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt war. Am 28.11.2013 kündigte der Arbeitgeber
allen Angestellten zum 30.6.2014. Bei der Apotheke handelte es sich um einen Kleinbetrieb im
Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Daher hatte der Mann keinen Kündigungsschutz.
Entsprechend wehrte er sich nicht gegen die Kündigung.
Der Arbeitgeber führe den Betrieb jedoch über den 30.6.2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl
weiter. Er übergab ihn dann am 1.9.2014 an einen neuen Inhaber. Mit diesem hatte er
im Juli 2014 einen Kaufvertrag über die Apotheke einschließlich des Warenlagers geschlossen.
Der Kaufvertrag sah zudem vor, dass der neue Inhaber drei Arbeitnehmer übernimmt und
weiterbeschäftigt. Der Arbeitnehmer verklagte daraufhin beide auf Wiedereinstellung.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Arbeitnehmer hat dieses Urteil teilweise
angegriffen. Mit seiner Berufung verfolgt er den Wiedereinstellungsanspruch nur gegen den
neuen Inhaber weiter. Das Landesarbeitsgericht hat seine Berufung zurückgewiesen. Die hiergegen
gerichtete Revision hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Richter wiesen darauf hin, dass
ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen kann, die zum
Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Ob sich in
Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann,
musste vorliegend nicht entschieden werden. Der Angestellte hätte einen solchen Anspruch
erfolgreich nur gegenüber dem ursprünglichen Inhaber verfolgen können, weil dieser den
Betrieb zunächst selbst fortgeführt hatte. Gegen diesen richtete sich die Revision jedoch nicht.
Die Klage gegen den ursprünglichen Inhaber ist bereits vom Arbeitsgericht rechtskräftig
abgewiesen worden.
QUELLE: BAG, Urteil vom 19.10.2017, 8 AZR 845/15, Abruf-Nr. 197782 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Arbeitsrecht