Lässt ein Grundstückseigentümer
ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame
Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand
geschützt werden.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Wird dies von dem vom Eigentümer
beauftragten Bauunternehmer unterlassen, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum
Schadenersatz verpflichtet sein. Er muss nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden
des Bauunternehmers einstehen (sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278
Bürgerliches Gesetzbuch).
QUE LLE:| OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2017, 5 U 104/16, Abruf-Nr. 197788 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Bau- und Architektenrecht