Lässt ein Grundstückseigentümer

ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame

Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand

geschützt werden.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hin. Wird dies von dem vom Eigentümer

beauftragten Bauunternehmer unterlassen, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum

Schadenersatz verpflichtet sein. Er muss nach den Vorschriften des Schuldrechts für ein Verschulden

des Bauunternehmers einstehen (sogenannte Erfüllungsgehilfenhaftung gem. § 278

Bürgerliches Gesetzbuch).

QUE LLE:| OLG Hamm, Urteil vom 3.7.2017, 5 U 104/16, Abruf-Nr. 197788 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht