Das Recht des Geschädigten, beim Haftpflichtschaden ein Schadengutachten einzuholen,

erlischt nicht dadurch, dass der Versicherer mit dem Einverständnis des Geschädigten einen

Sachverständigen entsendet.

Hierauf wies das Amtsgericht München hin. In dem Münchener Fall kam hinzu, dass die Begutachtung

durch den Sachverständigen des Versicherers etwa 15 Minuten dauerte. Dabei wurden

keine Lichtbilder angefertigt. Von unten wurde das Fahrzeug auch nicht begutachtet. Zu einer

Wertminderung hatte sich der Versicherungsgutachter gar nicht geäußert.

QUELLE:  Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.2017, 335 C 7525/17, Abruf-Nr. 195686 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Versicherungsgutachten