Das Recht des Geschädigten, beim Haftpflichtschaden ein Schadengutachten einzuholen,
erlischt nicht dadurch, dass der Versicherer mit dem Einverständnis des Geschädigten einen
Sachverständigen entsendet.
Hierauf wies das Amtsgericht München hin. In dem Münchener Fall kam hinzu, dass die Begutachtung
durch den Sachverständigen des Versicherers etwa 15 Minuten dauerte. Dabei wurden
keine Lichtbilder angefertigt. Von unten wurde das Fahrzeug auch nicht begutachtet. Zu einer
Wertminderung hatte sich der Versicherungsgutachter gar nicht geäußert.
QUELLE: Amtsgericht München, Urteil vom 24.7.2017, 335 C 7525/17, Abruf-Nr. 195686 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Verkehrsrecht