Wird die Kostenaufstellung überschritten, begründet dies jedenfalls dann keine Haftung

des Architekten, wenn diese lediglich „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt

keine weiteren Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist eine Kostenobergrenze als

Beschaffenheit nicht vereinbart.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle rechtskräftig festgestellt. Nach der Entscheidung

muss derjenige eine angeblich vereinbarte Kostengrenze beweisen, der sie (für seinen Vorteil)

behauptet.

QUE LLE: OLG Celle, Urteil vom 28.4.2016, 6 U 102/15, Abruf-Nr. 193330 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht