Wird die Kostenaufstellung überschritten, begründet dies jedenfalls dann keine Haftung
des Architekten, wenn diese lediglich „zur Vorlage bei der Bank“ erstellt wurde und der Architekt
keine weiteren Leistungen erbracht hat. In diesem Fall ist eine Kostenobergrenze als
Beschaffenheit nicht vereinbart.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle rechtskräftig festgestellt. Nach der Entscheidung
muss derjenige eine angeblich vereinbarte Kostengrenze beweisen, der sie (für seinen Vorteil)
behauptet.
QUE LLE: OLG Celle, Urteil vom 28.4.2016, 6 U 102/15, Abruf-Nr. 193330 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Bau- und Architektenrecht