arbeitsrecht

Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom
Arbeitgeber verlangen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Dabei müssen aber bestimmte Schriftformerfordernisse eingehalten werden. So kann die Elternzeit nicht per Telefax verlangt werden.

Hierauf hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Fall einer Rechtsanwaltsfachangestellten hingewiesen. Ihr Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.13 gekündigt. Im
Kündigungsrechtsstreit machte die Klägerin geltend, sie habe dem Beklagten nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.6.13 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch
nehme. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen. Die Vorinstanzen haben der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG Erfolg. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung vom 15.11.13 aufgelöst worden. Die Klägerin genoss keinen Sonderkündigungsschutz. Sie
hat mit ihrem Telefax vom 10.6.13 nicht wirksam Elternzeit verlangt.
MONATSRUNDSCHREIBEN 7-2016 Arbeitsrecht Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch sie wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit – vorbehaltlich der
Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung – zum Ruhen gebracht. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber zustimmt. Das Elternzeitverlangen erfordert die strenge Schriftform i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet
werden. Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht. Die Erklärung ist vielmehr nichtig.
Allerdings kann sich ein Arbeitgeber aufgrund der Besonderheiten des konkreten Falls treuwidrig verhalten, indem er sich darauf beruft, das Schriftformerfordernis sei nicht gewahrt. Solche Besonderheiten lagen hier jedoch nicht vor.
QUELLE: BAG, Urteil vom 10.5.2016, 9 AZR 145/15, Abruf-Nr. 185962 unter www.iww.de.

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