Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie
ist ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen. Es ist gerichtlich nicht einklagbar,
wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen
Hintergrund geprägt wird. Selbst wenn deutsches Recht anzuwenden wäre, müsste das
Versprechen notariell beurkundet werden.So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die von ihrem
geschiedenen Mann verlangte, dass er eine Pilgerreise nach Mekka bezahlt. Die Eheleute sind
beide islamischen Glaubens und wohnen in Deutschland. Die Antragstellerin ist Deutsche, der
Antragsgegner libyscher Staatsangehöriger. Bei ihrer Hochzeitszeremonie nach islamischem
Ritus vor einem Iman unterzeichneten die beiden 2006 ein Schriftstück, überschrieben mit “Akt
der Eheschließung“. Der dort vorgedruckte Passus „Mitgift Deckung:“ weist die handschriftliche
Eintragung „Pilgerfahrt“ aus. Zu diesem Eintrag kam es nach Angaben der Frau, da der
Iman sie darauf hingewiesen hatte, dass eine Ehe ohne Morgengabe nach islamischem Ritus
nicht wirksam geschlossen werden könne. Nach der islamischen Hochzeitszeremonie heirateten
die Beteiligten auch standesamtlich. Die Ehe ist seit 2017 rechtskräftig geschieden.
Die Frau hatte mit ihrer Forderung keinen Erfolg. Nach den Vorschriften des internationalen
Privatrechts sei hier deutsches Sachrecht anzuwenden, stellt das OLG klar. Die Beteiligten
hätten zwar keine gemeinsame Staatsangehörigkeit. Ihr „gewöhnlicher Aufenthalt“ liege aber
in Deutschland – dies auch während der Ehezeit. Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen sei
bei einem nicht prägenden ausländischen Hintergrund – wie hier – nach deutschem Sachrecht
jedoch gerichtlich nicht einklagbar. Das deutsche Recht kenne das Institut der Morgengabe
nicht. Inhaltlich passe es nicht in die Kategorien des deutschen Familienrechts. Die Vereinbarung
sei „auf kulturelles und religiöses Brauchtum“ der dem Islam angehörigen Ehegatten
zurückzuführen. „Die Trennung von Staat und Religion rechtfertigt in diesen Fällen ohne
prägenden Auslandsbezug, dass der staatliche Durchsetzungszwang nicht für derartige Vereinbarungen
zur Verfügung steht“, stellt das OLG fest. Es handelte sich um eine sogenannte Naturalobligation,
d.h. eine Leistungsverpflichtung, die nicht mit rechtlichen Zwangsmitteln einseitig
durchsetzbar sei.
Ergänzend weist das OLG darauf hin, dass das Versprechen – selbst wenn es gerichtlich durchsetzbar
wäre – formunwirksam wäre. Eine Morgengabeverpflichtung diene zumindest auch der
Versorgung der Braut und sei regelmäßig bis zur Rechtskraft der Scheidung gestundet. Für eine
zentrale nacheheliche vermögensrechtliche Vereinbarung sowie für Schenkungen sehe das
deutsche Recht die notarielle Beurkundung vor. Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen
bedürfe deshalb der notariellen Form.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen; dort ist ein Antrag der Antragstellerin
auf Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde bereits eingegangen.
QUELLE: OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 26.4.2019, 8 UF 192/17, Abruf-Nr. 209639 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

Schlagwörter

Morgengabe Schenkungsversprechen