„… Das heißt, du kannst schon mal ein Fläschchen Schampus auf den Zuschlag für das

Projekt aufmachen, wenn deine Konditionen (wovon wir aufgrund unserer gemeinsamen

Erfahrungen ausgehen) fair, nachvollziehbar und finanzierbar sind. Herzlichen Glückwunsch!“

Hat ein Auftraggeber dem Unternehmer ein solches oder ähnliches Statement zukommen

lassen, gilt das als mündliche Auftragserteilung.

 

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz – vom BGH gebilligt – entschieden. Die Entscheidung

betrifft das ständige Thema in der Planungspraxis, ob ein mündlicher Auftrag erteilt

wurde. Im Zweifel gilt: Wer behauptet, muss beweisen. Konkret: Will der Unternehmer

Honorar für Planungsleistungen abrechnen, muss er den Beweis antreten, dass ein Vertrag

mündlich zu Stande gekommen ist. „Auftraggeber-Zurufe“ wie hier kommen ihm dabei sehr

zupass. Sie sind nämlich der Beleg dafür, dass ein mündlicher Auftrag erteilt worden ist.

QUELLE | OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2014, 1 U 372/14, Abruf-Nr. 191224 unter www.iww.de; rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BGH, Beschluss vom 29.6.2016, VII ZR 295/14

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht