arbeitsrecht

Muss der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeit zunächst den Computer hochfahren, sich
anmelden und Programme öffnen, gehört dies zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit.

Zu diesem Ergebnis gelangte das Arbeitsgericht Magdeburg im Fall eines Mitarbeiters in einem
Call-Center. Bevor dessen Tätigkeit als Arbeitszeit erfasst wurde, musste er zunächst seinen
Computer hochfahren, Programme öffnen und eine Reihe von Anmeldeprozeduren durchlaufen.
Seine Projektleiterin bestätigte ihm eine systembedingte Arbeitsvorbereitungszeit von 9 Minuten
und 20 Sekunden. Vor dem Arbeitsgericht verlangte er vom Arbeitgeber, dass diese „Rüstzeiten“
anerkannt und bezahlt werden.
Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit würden
alle Tätigkeiten gehören, die für die Erbringung der Arbeitsleistung seien, soweit sie einem
fremden Bedürfnis dienen und nicht zugleich ein eigenes Bedürfnis des Arbeitnehmers erfüllen.
Diese Voraussetzung liege hier vor, denn der Arbeitnehmer sei erst nach Abschluss der
systembedingten Arbeitsvorbereitungszeiten einsatzfähig gewesen. Er sei verpflichtet gewesen,
diese durchzuführen, um seine Arbeit aufnehmen zu können. Dieses diene damit ausschließlich
einem fremden, nämlich dem Bedürfnis des Arbeitgebers. Dem Gericht erschien es
angemessen, eine zusätzliche Arbeitszeit von 9 Minuten und 20 Sekunden pro Arbeitstag in
Ansatz zu bringen.
QUELLE: Arbeitsgericht Magdeburg, Urteil vom 26.10.2016, 3 Ca 3220/15, Abruf-Nr. 195198 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

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