Gaffer, die Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen

oder im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden, wenn sie damit tödlich

verunglückte Opfer bloßstellen. Dies fordert der Bundesrat mit einem aktuellen Gesetzentwurf.

Verbreitung in sozialen Netzwerken

Immer häufiger fotografieren oder filmen Schaulustige mit ihren stets griffbereiten Smartphones

die Opfer von Unglücken. Die so entstandenen Bild- und Videoaufnahmen werden oft in

sozialen Netzwerken verbreitet oder an Fernsehsender sowie Zeitungen weitergegeben. Dies

verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte der Opfer und ist auch für die Angehörigen unzumutbar.

Der strafrechtliche Schutz gegen ein solches Verhalten ist derzeit jedoch lückenhaft, da er

nur lebende Personen erfasst, begründet der Bundesrat seinen Gesetzentwurf.

Diese Lücke will er schließen, indem der Anwendungsbereich von § 201a Strafgesetzbuch auf

Verstorbene erweitert wird. Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung könnten

dann mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch der

Versuch soll strafbar sein – zum Beispiel, wenn Einsatzkräfte noch rechtzeitig einschreiten

konnten.

Neuer Versuch

Einen gleichlautenden Vorschlag hatte der Bundesrat bereits 2016 in den Deutschen Bundestag

eingebracht – zusammen mit der Forderung, Gaffen insgesamt besser zu bekämpfen (BR-Drs.

226/16).

Der Bundestag griff diese Anliegen nur teilweise auf: Schaulustige, die den Einsatz von Rettungskräften

behindern, können seit Sommer letzten Jahres wegen unterlassener Hilfeleistung

bestraft werden. Das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Fotos und Videos Verstorbener

ist jedoch nach wie vor straffrei. Daher möchte der Bundesrat das Thema erneut in den

Bundestag bringen.

Entscheidung liegt beim Bundestag

Zunächst kann die geschäftsführende Bundesregierung zu dem Entwurf Stellung nehmen.

Anschließend leitet sie ihn an den Bundestag weiter. Wann und ob dieser sich mit dem Vorschlag

des Bundesrats beschäftigt, entscheidet allein der Bundestag. Feste Fristvorgaben gibt es dazu

nicht.

QUELLE | Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.18

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Gaffer Gesetzgebung