Gaffer, die Videos oder Fotos von Unfällen, Anschlägen oder Naturkatastrophen aufnehmen
oder im Netz verbreiten, sollen künftig auch dann bestraft werden, wenn sie damit tödlich
verunglückte Opfer bloßstellen. Dies fordert der Bundesrat mit einem aktuellen Gesetzentwurf.
Verbreitung in sozialen Netzwerken
Immer häufiger fotografieren oder filmen Schaulustige mit ihren stets griffbereiten Smartphones
die Opfer von Unglücken. Die so entstandenen Bild- und Videoaufnahmen werden oft in
sozialen Netzwerken verbreitet oder an Fernsehsender sowie Zeitungen weitergegeben. Dies
verstößt gegen die Persönlichkeitsrechte der Opfer und ist auch für die Angehörigen unzumutbar.
Der strafrechtliche Schutz gegen ein solches Verhalten ist derzeit jedoch lückenhaft, da er
nur lebende Personen erfasst, begründet der Bundesrat seinen Gesetzentwurf.
Diese Lücke will er schließen, indem der Anwendungsbereich von § 201a Strafgesetzbuch auf
Verstorbene erweitert wird. Unbefugte Aufnahmen von Toten und deren Verbreitung könnten
dann mit Geldstrafen oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren geahndet werden. Auch der
Versuch soll strafbar sein – zum Beispiel, wenn Einsatzkräfte noch rechtzeitig einschreiten
konnten.
Neuer Versuch
Einen gleichlautenden Vorschlag hatte der Bundesrat bereits 2016 in den Deutschen Bundestag
eingebracht – zusammen mit der Forderung, Gaffen insgesamt besser zu bekämpfen (BR-Drs.
226/16).
Der Bundestag griff diese Anliegen nur teilweise auf: Schaulustige, die den Einsatz von Rettungskräften
behindern, können seit Sommer letzten Jahres wegen unterlassener Hilfeleistung
bestraft werden. Das Herstellen und Verbreiten von bloßstellenden Fotos und Videos Verstorbener
ist jedoch nach wie vor straffrei. Daher möchte der Bundesrat das Thema erneut in den
Bundestag bringen.
Entscheidung liegt beim Bundestag
Zunächst kann die geschäftsführende Bundesregierung zu dem Entwurf Stellung nehmen.
Anschließend leitet sie ihn an den Bundestag weiter. Wann und ob dieser sich mit dem Vorschlag
des Bundesrats beschäftigt, entscheidet allein der Bundestag. Feste Fristvorgaben gibt es dazu
nicht.
QUELLE | Plenarsitzung des Bundesrats am 2.3.18
Kategorie(n)
Allgemein, Verkehrsrecht