arbeitsrecht

Das Abstellen einer Kofferbomben-Attrappe kann eine fristlose oder -gemäße verhaltensbedingte
Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch, wenn die Attrappe in Wirklichkeit kein
gefährlicher Gegenstand war.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Herne. Auslöser war ein ungewöhnlicher,
mit einem Absperrhahn und einem Manometer versehener Koffer, den ein Arbeitnehmer
während der Nachtschicht in der Nähe der Maschinenhalle gefunden hatte. Auf diesem
Koffer, aus dem Drähte herausragten, brachte er in weißer Farbe Schriftzüge mit Fantasiewörtern
auf. Diese waren geeignet, den Eindruck islamistischer Parolen zu erwecken. In den
Koffer legte er Süßwaren, die als Belohnung für „mutige“ Kofferöffner dienen sollten. Der
Koffer wurde eine Woche später im Bereich der Aufbereitung aufgefunden. Es blieb ungeklärt,
auf welche Weise der Koffer dorthin gelangt ist.
Der Arbeitgeber erstatte Strafanzeige. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde eine
Sprengstoffeinheit angefordert. Bis zur Sicherung des Koffers musste das Gebäude abgesperrt
und geräumt werden. Der Arbeitgeber sieht in dem Verhalten des Arbeitnehmers eine grobe
Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Insbesondere habe er psychische Belastungen
für die Belegschaft und eine gravierende Störung der Betriebsabläufe verursacht. Außerdem
sei der Betriebsfrieden gestört worden. Das Verhalten sei geeignet gewesen, Beschäftigte mit
türkischem oder arabischem Migrationshintergrund in Misskredit zu bringen.
Der Arbeitgeber kündigte dem Arbeitnehmer fristlos, hilfsweise ordentlich knapp zehn Tage
nach Auffinden der Kofferbomben-Attrappe. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er ist der
Ansicht, der Koffer sei kein gefährlicher Gegenstand gewesen, sondern ein Spaßgegenstand.
Das Arbeitsgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab.
Nachdem das Gericht die Kündigungsschutzklage abgewiesen hatte, einigten sich die Parteien
vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (5.4.17, 3 Sa 1398/16) darauf, ihr Arbeitsverhältnis
anknüpfend an die ordentliche Kündigung zu beenden. Die außerordentliche Kündigung wurde
damit aufgehoben. Eine Abfindung erhielt der Arbeitnehmer nicht. Der Vergleich wurde innerhalb
der einwöchigen Frist nicht widerrufen.
QUELLE: Arbeitsgericht Herne, Urteil vom 11.10.2016, 2 Ca 269/16, Abruf-Nr. 193313 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Kündigungsrecht