Der Besteller, der das Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, hat einen Schadenersatzanspruch.

Diesen kann er aber nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten

bemessen. Er muss den konkreten Vermögensschaden ermitteln.

Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung

geändert.

Wichtig | Die BGH-Entscheidung gilt auch im Verhältnis zu Architekten oder Ingenieuren.

Haben diese einen Planungs- oder Überwachungsfehler begangen, der sich im Bauwerk bereits

verwirklicht hat, hat der Bauherr keinen Zahlungsanspruch in Höhe der fiktiven Mängelbeseitigungskosten

mehr. Hat er das Werk schon veräußert, muss er seinen Schaden nach dem

konkreten Mindererlös berechnen, den er erzielt hat, weil das Werk einen Mangel aufwies.

QUE LLE:  BGH, Urteil vom 22.2.2018, VII ZR 46/17, Abruf-Nr. 200213 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Bau- und Architektenrecht