In einem gewerblichen Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieträume in einem
„bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben sind. Damit ist ein Zustand gemeint, in dem ein neuer
Mietinteressent sie ohne Beeinträchtigungen nutzen kann und nicht auf eine bestimmte
Nutzungsform festgelegt ist. Daher müssen auch Veränderungen an den Mieträumen, die ausschließlich
der individuellen Nutzung des Mieters dienten und für eine anderweitige Nutzung
hinderlich sind, entfernt werden.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Dass der Mieter die Räume bereits bei
Anfang des Mietverhältnisses renoviert und damit die Gebrauchsspuren seines Vormieters
beseitigt hatte, schadet nach Ansicht des Gerichts nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der
Mieter hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Im Fall des OLG Koblenz hatte der
Vermieter dem Mieter zwei Monatsmieten erlassen und die Schlüssel vorzeitig ausgehändigt.
Überdies war eine lange Vertragsdauer vorgesehen.
QUE LLE | OLG Koblenz, Urteil vom 22.6.2017, 1 U 1155/16, Abruf-Nr. 198218 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht