In einem gewerblichen Mietvertrag kann vereinbart werden, dass die Mieträume in einem

„bezugsfertigen Zustand“ zurückzugeben sind. Damit ist ein Zustand gemeint, in dem ein neuer

Mietinteressent sie ohne Beeinträchtigungen nutzen kann und nicht auf eine bestimmte

Nutzungsform festgelegt ist. Daher müssen auch Veränderungen an den Mieträumen, die ausschließlich

der individuellen Nutzung des Mieters dienten und für eine anderweitige Nutzung

hinderlich sind, entfernt werden.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Dass der Mieter die Räume bereits bei

Anfang des Mietverhältnisses renoviert und damit die Gebrauchsspuren seines Vormieters

beseitigt hatte, schadet nach Ansicht des Gerichts nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass der

Mieter hierfür einen angemessenen Ausgleich erhalten hat. Im Fall des OLG Koblenz hatte der

Vermieter dem Mieter zwei Monatsmieten erlassen und die Schlüssel vorzeitig ausgehändigt.

Überdies war eine lange Vertragsdauer vorgesehen.

QUE LLE | OLG Koblenz, Urteil vom 22.6.2017, 1 U 1155/16, Abruf-Nr. 198218 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

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