Das Bremsen für eine Taube unmittelbar nach dem Anfahren an einer Ampel erfolgt nicht

ohne zwingenden Grund und stellt keinen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar.

So entschied es das Amtsgericht Dortmund in einer Unfallsache. Zwei Fahrzeuge hatten vor

einer Ampel gewartet. Als diese auf grün umschlug, fuhr der erste Wagen los. Nach wenigen

Metern bremste der Fahrer jedoch wieder ab, weil eine Taube auf der Fahrbahn saß. Der nachfolgende

Wagen fuhr auf. Der Auffahrende verlangte von dem anderen Fahrer seinen Schaden

ersetzt.

Mit dieser Forderung hatte er vor dem Amtsgericht keinen Erfolg. Das Gericht verwies auf den

Beweis des ersten Anscheins, nach dem der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht

habe. So spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Kraftfahrer der auf ein vor ihm fahrendes

oder stehendes Fahrzeug auffährt, entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand

oder unaufmerksam gefahren ist. Es müsse ein solcher Abstand eingehalten werden,

dass angehalten werden kann, wenn der Vordermann plötzlich bremst.

Dieser Beweis des ersten Anscheins kann jedoch erschüttert bzw. ausgeräumt werden, wenn

der Auffahrende einen anderen ernsthaften, typischen Geschehnisablauf darlegt und beweist.

Das konnte der Auffahrende hier aber nicht. Der Anscheinsbeweis ist nicht dadurch erschüttert,

dass der andere Fahrer für eine Taube stark gebremst hat. Das Bremsen für eine Taube war

nicht ohne zwingenden Grund. Es war in dieser konkreten Situation kein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung.

Eine Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter ergibt, dass hier gebremst

werden durfte. Die damit einhergehende Gefahr von Sachschäden an dem eigenen wie an dem

fremden Kraftfahrzeug hat keinen Vorrang vor dem Tierwohl. Vielmehr ist hier zu beachten,

dass der Unfall bei sehr geringer Geschwindigkeiten im Anfahrvorgang geschah. Aufgrund der

geringen Geschwindigkeit waren auch keine Personenschäden zu erwarten. Allein weil es sich

bei einer Taube um ein Kleintier handelt, kann nicht verlangt werden, dass das Tier hätte überfahren

werden müssen. Das Töten eines Wirbeltiers ist nach dem Tierschutzgesetz grundsätzlich

eine Ordnungswidrigkeit. Das war dem Autofahrer nicht zuzumuten. Diese Vorschrift ist

auch Folge des im Jahr 2002 in Art. 20a GG aufgenommen Tierschutzes als Staatszielbestimmung

der Bundesrepublik Deutschland.

QUELLE: Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 10.7.2018, 425 C 2383/18, Abruf-Nr. 205422 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Anfahren Taube