Reinigungskosten sind zu erstatten, wenn sie sowohl im Schadengutachten als auch in der

Rechnung aufgeführt sind.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg und hat das mit großem Sachverstand

sauber begründet. Die Richter schreiben zu den Reinigungskosten: „Dass diese Kosten in Anbetracht

des Umfangs der durchzuführenden Karosserie- und Lackierungsarbeiten nicht angefallen

wären, entbehrt nicht nur jeder Substanz, sondern auch jeglicher natürlicher Vorstellung

von Karosserie- und Lackierarbeiten. Allein bei der Vorbereitung der Lackierarbeiten sind

regelmäßig Schleif- und ggf. auch Spachtelarbeiten am Kfz durchzuführen. Der dabei anfallende

Staub dringt, mag auch an der Karosserie einiges abgeklebt worden sein, regelmäßig durch die

feinsten Poren und das Lüftungssystem in das Kraftfahrzeuginnere. Daher erfordern diese

Arbeiten bei der Wiederherstellung zwangsläufig auch eine umfassende Reinigung des Kraftfahrzeugs.“

QUELLE:  OLG Naumburg, Urteil vom 08.11.2018, 3 U 37/18, Abruf-Nr. 205899 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Reinigungskosten