Eine Fahrerlaubnis kann ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl
auch schon bei einer Vielzahl von Parkverstößen entzogen werden.

Das folgt auch einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin. In dem betroffenen Fall
waren in den letzten zwei Jahren mit einem auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeug insgesamt
88 Verkehrsordnungswidrigkeiten – davon 83 Parkverstöße – begangen worden. Daraufhin
forderte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten den Antragsteller
auf, ein Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Weil er dies nicht tat, wurde ihm sofort
vollziehbar die Fahrerlaubnis entzogen.
Das VG bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne
nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister entzogen werden. Dies sei auch bei jemandem
möglich, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen
Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn
der Verkehrsteilnehmer offensichtlich nicht willens sei, die im Interesse eines geordneten,
leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten, sondern
diese hartnäckig missachte. Soweit der Antragsteller zum Teil behauptet habe, seine Frau habe
die Verstöße begangen, müsse er sich dies zurechnen lassen. Denn wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße
von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten,
liege auch hierin ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer
ausweise.
QUELLE: VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2016, 11 L 432/16, Abruf-Nr. 191138 unter www.iww.de.

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