Ein Neufahrzeug, das nach Vertragsschluss nicht auf den Käufer, sondern versehentlich auf eine dritte Person zugelassen wird, ist nicht fabrikneu und verliert dadurch an Wert. 

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Autokäuferin. Diese hatte am 3.6.2011 einen Neuwagen Typ Peugeot 207 gekauft. Es wurde ein Kaufpreis von 13.894,60 EUR inklusive Zulassungskosten und Überführungskosten vereinbart. Der Preisnachlass durch die Peugeot-Niederlassung betrug 1.947,40 EUR. Das Fahrzeug wurde zugelassen, ohne dass die Käuferin es zuvor gesehen hat.

Das Datum der Erstzulassung war der 15.6.2011. Dabei wurde das Fahrzeug nicht auf die Käuferin, sondern auf eine unbekannte Dritte zugelassen. Als das Fahrzeug der Käuferin am 28.6.2011 übergeben wurde, stand bereits ihr Name im Fahrzeugschein.

Daneben wurde für das Fahrzeug ein Leasingvertrag abgeschlossen. Die Käuferin erwarb nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit am 12.6.2014 das Fahrzeug für einen Kaufpreis von 8.733,39 EUR. Am 13.6.2014 holte die Käuferin den Kfz-Brief bei der Niederlassung ab. Dabei stellte sie fest, dass darin eine weitere Person als Voreigentümerin eingetragen war. Sie ist der Meinung, dass durch die vorhergehende Zulassung ein Minderwert bei dem Fahrzeug entstanden ist. Sie forderte von der Niederlassung daher einen Betrag von 2.000 EUR. Diese verweigerte die Zahlung.

Die Klägerin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihr recht und verurteilte die Niederlassung zur Zahlung von 3.145,80 EUR. Das Fahrzeug sei mangelhaft im Sinn des Gesetzes, da es sich nicht wie vereinbart um ein fabrikneues Fahrzeug gehandelt habe. Die Zulassung auf die dritte Person sei erst nach Vertragsschluss und ohne Kenntnis der Käuferin erfolgt. Nach dem Vortrag der Niederlassung im Prozess habe es sich um einen internen Fehler gehandelt. Dieser sei nicht in Form eines Preisnachlasses berücksichtigt worden. Die Käuferin kann – so das Gericht – die Differenz des Werts des Fahrzeugs mit und ohne die Voreintragung als Schadenersatz verlangen. Dabei ist natürlich ein vom Verkäufer gewährter Preisnachlass nicht zu berücksichtigen.

Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen zur Frage, wie hoch der Wertverlust des Fahrzeugs durch die Eintragung der dritten Person ist. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass der Wertverlust 3.145,80 EUR beträgt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Sachverständigen zur Wertdifferenz.

Quelle:  Amtsgericht München, Urteil vom 22.4.2015, 242 C 17305/14, Abruf-Nr. 145622 unter www.iww.de.

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Verbraucherrecht, Verkehrsrecht

 

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