Lässt ein Mieter eine Wohnung stark verschmutzen, stellt sie mit Gegenständen so voll,
dass u. a. ein Raum gar nicht mehr betreten werden kann, ist das Badezimmer als solches nicht mehr benutzbar und werden darüber hinaus die Räume nur unzureichend beheizt, rechtfertigt dies – nach mehrfachen Abmahnungen – eine außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth. Dem Mieter kam hier auch nicht zugute, dass das Mietverhältnis schon seit über 30 Jahren Bestand hatte.
QUELLE: LG Nürnberg-Fürth 9.3.17, 7 S 7084/16, Abruf-Nr. 192672

Kategorie(n)

Allgemein, Miet- und Wohnungseigentumsrecht

 

Schlagwörter

fristlose Kündigung langjährige Mietverhältnisse