Wer während der Fahrt mit seinem PKW sein Mobiltelefon in den Händen hält und Musik
abspielen lässt, verstößt auch dann gegen die einschlägige Verbotsvorschrift der Straßenverkehrsordnung
(StVO), wenn in das Mobiltelefon keine SIM-Karte eingelegt ist. Dies ist eine
obergerichtlich bereits geklärte Rechtsfrage.

Unter Hinweis hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgerichts Olpe nicht zugelassen. Nach den Feststellungen
des Amtsgerichts befuhr der Betroffene aus Olpe im September 2016 die Koblenzer
Straße in Gerlingen. Dabei hielt er sein iPhone in den Händen. In das Gerät war keine SIMKarte
eingelegt. Der Betroffene benutzte das Gerät um Musik abzuspielen. Das Amtsgericht
sprach ihn vom Vorwurf der verbotswidrigen Nutzung eines Mobiltelefons (Verstoß gegen § 23
Abs. 1a StVO) frei. Dabei vertrat es die Rechtsauffassung, dass ein Mobiltelefon ohne SIM-Karte
von der Verbotsnorm nicht erfasst werde, weil es in diesem Zustand keine Telekommunikationsfunktionen
wahrnehmen könne.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das amtsgerichtliche
Urteil ist erfolglos geblieben. Die Richter am OLG konnten die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht feststellen. Die vom Amtsgericht entschiedene
Rechtsfrage ist bereits höchstrichterlich geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist nicht
bereits dann zuzulassen, wenn in einem Einzelfall ein Amtsgericht von der obergerichtlichen
Rechtsprechung abweicht.
In der Sache selbst weist das OLG allerdings darauf hin, dass obergerichtlich bereits hinreichend
geklärt sei, dass die Verbotsvorschrift des § 23 Abs. 1a StVO auch auf ein Mobiltelefon
ohne eingelegte SIM-Karte anzuwenden sei. So habe das OLG selbst (1.2.12, 5 RBs 4/12) bereits
ausdrücklich ausgeführt, dass es auf die Frage, ob bei der Tatbegehung eine SIM-Karte in das
Mobiltelefon eingelegt sei, nicht ankomme, wenn eine Funktion des Mobiltelefons während des
Führens eines Fahrzeugs genutzt werde. Entsprechend habe auch das OLG Jena entschieden.
Seiner Entscheidung (31.5.06, 1 Ss 82/06) habe ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem sich
die SIM-Karte während der Benutzung eines Mobiltelefons als Diktiergerät nicht in dem Telefon
befunden habe. Schließlich habe das OLG Hamm einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO in einem
Fall angenommen (23.1.07, 2 Ss OWi 25/07), in dem die Telefonkarte hin- und hergeschoben
worden sei, um ein Autotelefon funktionstüchtig zu machen (dieses also zum Zeitpunkt der Tat
auch noch nicht funktionstüchtig gewesen sei).
Dass ein Mobiltelefon auch ohne SIM-Karte der Verbotsnorm des § 23 Abs. 1a StVO unterfallen
könne, beruhe darauf, so der Senat, dass die Vorschrift während der Fahrt nicht nur die Benutzung
eines in den Händen gehaltenen Geräts zum Telefonieren verbiete. Verboten sei vielmehr
jegliche Nutzung einer Funktion des Mobiltelefons.
QUELLE: OLG Hamm, Beschluss vom 8.6.2017, 4 RBs 214/17, Abruf-Nr. 195151 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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