arbeitsrecht

Hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt, dass eine

Schwerbehinderung besteht, hat er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu

informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ändert, dass der Status als schwerbehinderter

Mensch entfällt.

Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen deutlich. Es ist nach Ansicht der Richter

daher ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers, wenn er sich in einem

Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit und bei Gesprächen über eine mögliche Versetzung auf

den Status als schwerbehinderter Mensch bezieht, obgleich er weiß, dass dies nicht (mehr)

zutrifft.

QUELLE: LAG Hessen, Urteil vom 8.8.2018, 13 Sa 1237/17, Abruf-Nr. 205354 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Schwerbehinderung