Hat der Arbeitnehmer bei Einstellung dem Arbeitgeber gegenüber mitgeteilt, dass eine
Schwerbehinderung besteht, hat er die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber zu
informieren, wenn sich der Grad der Behinderung so ändert, dass der Status als schwerbehinderter
Mensch entfällt.
Das machte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen deutlich. Es ist nach Ansicht der Richter
daher ein Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers, wenn er sich in einem
Antrag auf Teilnahme an der Telearbeit und bei Gesprächen über eine mögliche Versetzung auf
den Status als schwerbehinderter Mensch bezieht, obgleich er weiß, dass dies nicht (mehr)
zutrifft.
QUELLE: LAG Hessen, Urteil vom 8.8.2018, 13 Sa 1237/17, Abruf-Nr. 205354 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Arbeitsrecht