arbeitsrecht

Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Freizeitausgleich zum Abbau von

„Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen kann, wenn sich seine Weisung dabei in

den Grenzen der Billigkeit bewegt.

Das LAG formulierte es in seinem Leitsatz wie folgt: „Die Gewährung von Freizeitausgleich zum

Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen

Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO , ohne besondere Abreden

ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.“

QUELLE: LAG Hamm, Urteil vom 18.5.17, 18 Sa 1143/16, Abruf-Nr. 197361 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Arbeitsrecht

 

Schlagwörter

Arbeitgeber darf bei Plusstunden Freizeitausgleich anordnen Freiteitausgleich