Das LAG Hamm hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Freizeitausgleich zum Abbau von
„Plusstunden“ auf einem Arbeitszeitkonto anordnen kann, wenn sich seine Weisung dabei in
den Grenzen der Billigkeit bewegt.
Das LAG formulierte es in seinem Leitsatz wie folgt: „Die Gewährung von Freizeitausgleich zum
Abbau von „Plusstunden“ auf das Arbeitszeitkonto erfolgt im Wege des arbeitgeberseitigen
Weisungsrechts in den Grenzen der Billigkeit gem. § 106 Satz 1 GewO , ohne besondere Abreden
ist die Zustimmung des Arbeitnehmers nicht erforderlich.“
QUELLE: LAG Hamm, Urteil vom 18.5.17, 18 Sa 1143/16, Abruf-Nr. 197361 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Arbeitsrecht