Beim OLG Bamberg stand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor vom
Typ „ES3.0“ auf dem Prüfstand. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat dabei darauf
gepocht, dass die Bedienungsanleitung strikt eingehalten wird.
Das OLG bestätigt: Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis
kann – auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ –
grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers
enthaltenen Vorgaben eingehalten wurden.
Von dieser Bedienungsanleitung wird bei „ES3.0“ relevant abgewichen, wenn die gerätespezifische
Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte
Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen
eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen
erfolgt. Ergebnis: Es darf nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen
werden.
Folge ist, dass das Amtsgericht individuell überprüfen muss, ob richtig gemessen wurde, wenn
es bei einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung die Verurteilung dennoch auf das belastete
Messergebnis stützen will. Das ist i. d. R. nicht möglich, ohne dass ein Sachverständiger für
Messtechnik mitwirkt.
QUELLE: OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2017, 2 Ss OWi 1703/171, Abruf-Nr. 199275 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Verkehrsrecht