Beim OLG Bamberg stand eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Einseitensensor vom

Typ „ES3.0“ auf dem Prüfstand. Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat dabei darauf

gepocht, dass die Bedienungsanleitung strikt eingehalten wird.

Das OLG bestätigt: Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis

kann – auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ „ES3.0“ –

grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn die in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers

enthaltenen Vorgaben eingehalten wurden.

Von dieser Bedienungsanleitung wird bei „ES3.0“ relevant abgewichen, wenn die gerätespezifische

Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte

Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen

eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen

erfolgt. Ergebnis: Es darf nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen

werden.

Folge ist, dass das Amtsgericht individuell überprüfen muss, ob richtig gemessen wurde, wenn

es bei einem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung die Verurteilung dennoch auf das belastete

Messergebnis stützen will. Das ist i. d. R. nicht möglich, ohne dass ein Sachverständiger für

Messtechnik mitwirkt.

QUELLE: OLG Bamberg, Urteil vom 15.12.2017, 2 Ss OWi 1703/171, Abruf-Nr. 199275 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Verkehrsrecht

 

Schlagwörter

Einseitensensor; ES3.0 Geschwindigkeitsmessung