Mängel, die der Bauüberwachung bereits bei der Abnahme bekannt sind, müssen als solche
mit einem Vorbehalt ins Abnahmeprotokoll nach VOB/B aufgenommen werden.
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klargestellt. Erfolgt das nicht, gehen die Mängelbeseitigungsansprüche
des Bauherrn gegen den Bauunternehmer höchstwahrscheinlich
verloren – und er wird die Bauüberwachung dafür in Haftung nehmen wollen.
QUE LLE: OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015, 1 U 125/14, Abruf-Nr. 186147 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Bau- und Architektenrecht