Mängel, die der Bauüberwachung bereits bei der Abnahme bekannt sind, müssen als solche

mit einem Vorbehalt ins Abnahmeprotokoll nach VOB/B aufgenommen werden.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig klargestellt. Erfolgt das nicht, gehen die Mängelbeseitigungsansprüche

des Bauherrn gegen den Bauunternehmer höchstwahrscheinlich

verloren – und er wird die Bauüberwachung dafür in Haftung nehmen wollen.

QUE LLE: OLG Schleswig, Urteil vom 18.12.2015, 1 U 125/14, Abruf-Nr. 186147 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Bau- und Architektenrecht