Verlangt ein vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffener Autokäufer von Volkswagen

Schadenersatz und will er den Kaufvertrag rückabwickeln, besteht dafür eine hinreichende

Erfolgsaussicht. Der Rechtsschutzversicherer ist daher verpflichtet, Deckung zu gewähren.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines aus Sachsen

stammenden Versicherungsnehmers. Er hatte einen vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen

VW-Sharan gekauft. Nun verlangte er von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung

eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf

Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung

abgelehnt. Sie meint, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs

gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen

konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei

und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand

zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren

Zeitpunkt geltend gemacht werden.

Das sahen die Richter am OLG anders. Sie entschieden, dass der Versicherer einstandspflichtig

sei. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Bereits mehrere Landgerichte

erster Instanz hätten einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen

die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter

Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).

Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die

Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten,

trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten.

Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig

den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige

Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden,

wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von

seinem Versicherungsvertrag gedeckt.

QUE LLE: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2017, I-4 U 87/17, Abruf-Nr. 197794 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verbraucherrecht

 

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Abgasskandal