Verlangt ein vom sogenannten VW-Abgasskandal betroffener Autokäufer von Volkswagen
Schadenersatz und will er den Kaufvertrag rückabwickeln, besteht dafür eine hinreichende
Erfolgsaussicht. Der Rechtsschutzversicherer ist daher verpflichtet, Deckung zu gewähren.
Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf im Fall eines aus Sachsen
stammenden Versicherungsnehmers. Er hatte einen vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffenen
VW-Sharan gekauft. Nun verlangte er von seiner in Düsseldorf sitzenden Rechtsschutzversicherung
eine Deckungszusage, um Ansprüche gegen die Herstellerin Volkswagen AG auf
Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen geltend zu machen. Dies hatte die Rechtsschutzversicherung
abgelehnt. Sie meint, es bestünden für die Verfolgung eines Schadenersatzanspruchs
gegen die Herstellerin keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Denn der Käufer könne keinen
konkreten Schaden benennen oder beziffern, da die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt sei
und auch die Betriebserlaubnis weiterhin bestehe. Der Mangel sei außerdem mit geringem Aufwand
zu beheben. Sollte ein merkantiler Minderwert bestehen, könne dieser zu einem späteren
Zeitpunkt geltend gemacht werden.
Das sahen die Richter am OLG anders. Sie entschieden, dass der Versicherer einstandspflichtig
sei. Es bestehe eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung. Bereits mehrere Landgerichte
erster Instanz hätten einen Schadenersatzanspruch eines Kraftfahrzeugkäufers gegen
die Volkswagen AG wegen des Inverkehrbringens von Dieselfahrzeugen mit manipulierter
Abgassoftware bejaht, unter anderem gemäß § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung).
Der Versicherungsnehmer verstoße mit seiner beabsichtigten sofortigen Klage gegen die
Herstellerin auch nicht gegen seine Schadensminderungspflicht. Ihm sei es nicht zuzumuten,
trotz hinreichender Erfolgsaussichten mit rechtlichen Schritten gegen die Herstellerin zuzuwarten.
Nach dem bisherigen Verhalten der Herstellerin spreche nichts dafür, dass sie freiwillig
den vom Kläger geltend gemachten Schadenersatzanspruch erfüllen werde und eine streitige
Auseinandersetzung vermeidbar wäre. Im Übrigen sei es Sache des Autokäufers zu entscheiden,
wann er seine Ansprüche gegen die Herstellerin geltend machen wolle. Dies sei von
seinem Versicherungsvertrag gedeckt.
QUE LLE: OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.9.2017, I-4 U 87/17, Abruf-Nr. 197794 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Verbraucherrecht