Lärm, der von der Schulsportanlage eines Gymnasiums in der Unterrichtszeit ausgeht,
muss von Nachbarn hingenommen werden.
So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt und wies die Klage des sich gestört
fühlenden Nachbarn ab. Da die Schulsportanlage außerschulisch nicht benutzt wird, kommt es
allein auf die Zumutbarkeit der mit der schulischen Nutzung der Schulsportanlage verbundenen
Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem Kläger an. Schulsport wird nach § 5 Abs. 3 S. 1 der
18. BImSchV lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt. Sportunterricht hat positive Auswirkungen
auf die Gesundheit der Schüler, die Entwicklung ihrer sportlichen Fähigkeiten und
Fertigkeiten. Er ist im Hinblick auf die Einübung sozialen Verhaltens ein wichtiger Bestandteil
des staatlichen Bildungsauftrags.
Hinzu kam, dass morgendliche und abendliche Ruhezeiten ebenso wie Wochenenden nicht vom
Lärm betroffen waren.
QUE LLE | VG Neustadt, Urteil vom 18.9.17, 5 K 60/17 NW, Abruf-Nr. 197463 unter www.iww.de.
Kategorie(n)
Allgemein, Bau- und Architektenrecht