Dem Geschädigten steht beim Haftpflichtschaden ein kompletter Scheinwerfer als Ersatz
zu, wenn eine Aufhängungslasche abgerissen ist. Die Reparaturlaschen stellen zwar die
Funktionsfähigkeit wieder her, aber nicht den vorherigen Zustand.

Das stellte das Landgericht (LG) Düsseldorf eindeutig klar. Die Entscheidung beruht auf einer
Fiktivabrechnung. Sie ist sehr ausführlich begründet und stützt sich letztlich darauf, dass die
Reparaturlaschen nur einmal funktionieren. Deshalb werde der Geschädigte bei einem weiteren
und eventuell selbst verschuldeten Unfall erhöhte Kosten haben. Wenn das sogar bei der
Fiktivabrechnung gilt, dann gilt es umso mehr bei einer durchgeführten Reparatur, bei der der
Scheinwerfer tatsächlich erneuert wurde, weil das im Schadengutachten so vorgesehen war.
QUELLE: LG Düsseldorf, Urteil vom 13.1.2017, 22 S 157/16, Abruf-Nr. 191300 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Scheinwerfer Unfallschaden