Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt
zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner
zuwendet. „Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt,
wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch
entfällt.

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Rechtsprechung geht meist davon
aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt.
Das OLG hat jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Er hat
dem Antrag eines Ehemanns stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau
war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr
liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame
Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn
nannte den neuen Partner „Papa“.
In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so die Richter. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er diese
nicht mehr benötigt. Vor diesem Hintergrund sei es dem ehemaligen Partner nicht zumutbar,
weiteren Unterhalt zu leisten. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG hat die
Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.
QUELLE: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16, Abruf-Nr. 191132 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Erbrecht, Familienrecht

 

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Ehegattenunterhalt kein Unterhaltsanspruch