Hat der Geschädigte den eintrittspflichtigen Versicherer darauf aufmerksam gemacht, dass
er den Schaden nicht aus eigenen Mitteln vorfinanzieren kann, muss er weder seine Vollkasko
in Anspruch nehmen noch einen Kredit aufnehmen, um eine längere Ausfallzeit zu vermeiden.

So sieht es das Landgericht (LG) Stralsund. Der Versicherer hatte sich vier Wochen Zeit gelassen,
bis er seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Die Mietwagenkosten für die vier Wochen wollte
er aber nicht übernehmen. Er meinte, der Geschädigte hätte den langen Ausfallzeitraum vermeiden
müssen, indem er einen Kredit aufnimmt oder über seine Vollkaskoversicherung abrechnet.
Das LG Stralsund steht nun in der langen Reihe der Gerichte, die beides ablehnen. Die Vollkaskoversicherung
ist nicht dazu da, den Schädiger zu entlasten. Und einen Kredit muss man bekanntlich
mit Zinsen zurückzahlen. Wenn der Versicherer sich lange Zeit nicht erklärt, ob er
eintreten werde oder nicht, muss der Geschädigte ja mindestens theoretisch damit rechnen,
den Kredit am Ende selbst abzahlen zu müssen. In das Abenteuer muss er sich nicht stürzen.
QUELLE: LG Stralsund, Urteil vom 7.12.2016, 7 O 146/15, Abruf-Nr. 190524 unter www.iww.de.

Kategorie(n)

Allgemein, Verkehrsrecht

 

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Eigenmitteln Kredit Vollasko