Ein Arbeitgeber, der Arbeitslohn verspätet oder unvollständig auszahlt, muss dem Arbeitnehmer
einen Pauschal-Schadenersatz in Höhe von 40 EUR zahlen.

Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln. Nach dem 2014 neu eingefügten
§ 288 Abs. 5 BGB habe der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben
dem Ersatz des durch den Verzug entstehenden konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung
einer Pauschale in Höhe von 40 EUR. Diese Pauschale sei auf den Schadenersatz anzurechnen,
soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet sei. Da es im Arbeitsrecht – anders
als im allgemeinen Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten
gebe, sei umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im
Arbeitsrecht relevant werde, oder ob im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung
außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-EUR-Pauschale wegfalle.
Die Revision zum BAG wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.
Denn die 12. Kammer des LAG Köln entschied diese Rechtsfrage nun erstmals obergerichtlich
und hat – anders als die Vorinstanz
– die 40-EUR-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen
angewendet. Es verneint eine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht. Bei der 40-EUR-Pauschale
handele es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der
auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Auch der Zweck der gesetzlichen Neuregelung
– die Erhöhung des Drucks auf den Schuldner, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen
– spreche für eine Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, die ihren Lohn unpünktlich
oder unvollständig erhalten.
QUELLE: LAG Köln, Urteil vom 22.11.2016, 12 Sa 524/16, Abruf-Nr. 190516 unter www.iww.de.

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